Walter Hövel

Haft und Wahlrecht

Eine Onlineerecherche zur Relatitivität zur Freiheit

 

Juristisch werden folgende Formen unterschieden

(https://raklose.com/leistungsspektrum/strafrecht/haft):

  • „Untersuchungshaft

  • Strafhaft

  • Erzwingungshaft

  • Ordnungshaft

  • Verhaftung in der Hauptverhandlung

  • Hauptverhandlungshaft

  • Unterbringung“

 

"Ausländer*innen aus schlechteren“ Ländern wird außerdem mit der „Haftabschiebung in ihr Heimatland“ gedroht. Das bedeutet oft Misshandlung, vor allem für Frauen, Folter bis Ermordung.

 

Wer kann dich in Haft nehmen?

 Der Staat, die Polizei, das Militär, das Gesundheitswesen (Unter-bringung in psychatrischer Behandlung, Mündigkeitsentzug, Fixierungen, Vormund), das Gesetz (Lockdown, Ausgangssperre, Ausschluss von Einkaufen, Essengvehen, Treffen, Veranstaltungen), die Schule (abgeschaffte Kartzer, bestehende „Zentren“, Nachsitzen, Bußgeld bei Nichterscheinen, Schwänzen), die Familie (er ist als „Erziehungsmaßnahme“ erlaubt: 'Stubenarrest')

 

Alle sind bei einem Lockdown betroffen. Da wird 2022 den Wahlkommissionen empfohlen, dass sie das Wählen eines Coronainfizierten zulassen, indem sie das Wahllokal verlassen. Ansonsten ist klar, auch Kranke dürfen wählen. Sie dürfen nicht mieten, einkaufen, ausessengehen oder in Urlaub.

 

Behinderten werden am Wählen gehindert, wenn sie einen Vormund haben.

 

Kinder und Jugendliche können von ihrer Familie oder der Schule in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden.

 

Bei Wahlen wird sich immer verzählt.

Wahlrecht behinderter Menschen.

(https://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html) bis „Parteiengesetz“ ist alles zitiert.

 

„Laut Bundesverfassungsgericht kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. Der bis 2019 auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern geltende Ausschluss von Personen, wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Jannuar 2019 jedoch für verfassungswidrig erklärt, weil diese Regelung den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt habe. In der gleichen Entscheidung wurde auch der Ausschluss von wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftätern für verfassungswidrig erklärt.“

Verlust des passiven Wahlrechts

„Wer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wird, verliert gemäß § 45 Abs. 1 StGB automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre (plus Dauer der Freiheitsstrafe), wenn

  • es sich bei der Straftat um ein Verbrechen handelt, also um eine Straftat, die auch im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist,

  • und das Urteil dann auch wirklich auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (mit oder ohne Bewährung) lautet.

Beispiel: Wer wegen Volksverhetzung zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, verliert sein passives Wahlrecht nicht (weil die Mindeststrafe bei Volksverhetzung nur drei Monate beträgt). Wer hingegen wegen Raubes zu der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr verurteilt wird, kann fünf Jahre nicht mehr gewählt werden. Lautet das Strafmaß hingegen hier wegen besonderer strafmildernder Umstände auf unter zwölf Monaten, bleibt die Wählbarkeit erhalten.

 

Der Verlust der Wählbarkeit wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verlustes des passiven Wahlrechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Wer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit noch ein Amt innehat, das er durch öffentliche Wahlen erhalten hat, verliert dieses Amt mit sofortiger Wirkung.

 

Die betroffene Person darf in den fünf Jahren auch kein Mitglied einer Partei mehr sein (§ 10 Abs. 1 PartG).“

 

Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts

„Darüber hinaus kann ein Gericht unter bestimmten Vorraussetzungen sowohl das passive Wahlrecht als auch das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre bei folgenden Straftaten entziehen:

  • Vorbereitung eines Angriffskrieges

  • Aufstacheln zum Angriffskrieg

  • Hochverrat gegen den Bund

  • Hochverrat gegen ein Land

  • Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

  • Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

  • Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

  • Verfassungsfeindliche Sabotage

  • Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

  • Verunglimpfung des Bundespräsidenten

  • Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

  • Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

  • Landesverrat

  • Offenbaren von Staatsgeheimnissen

  • Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

  • Preisgabe von Staatsgeheimnissen

  • Verrat illegaler Geheimnisse

  • Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

  • Landesverräterische Agententätigkeit

  • Geheimdienstliche Agententätigkeit

  • Friedensgefährdende Beziehungen

  • Landesverräterische Fälschung

  • Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten

  • Wahlbehinderung

  • Wahlfälschung

  • Wählernötigung

  • Wählerbestechung

  • Abgeordnetenbestechung

  • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln

  • Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst

 

Das aktive Wahlrecht darf also nur bei bestimmten (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie etwa Mord, Totschlag und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern.

(Dies ergibt sich aus den §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB.)

 

Wer sein aktives oder passives Wahlrecht durch Richterspruch verliert, darf auch nicht Mitglied einer Partei sein. Das heißt, er darf keiner Partei beitreten, und eine bereits bestehende Parteimitgliedschaft erlischt automatisch (§ 10 Absatz 1 Satz 4 Parteiengesetz)“

 

Super-Wahltag 26. September 2021
Jeder dritte Berliner hat gar kein Wahlrecht

Mi 14.07.21 | 07:25 Uhr | Von Dominik Ritter-Wurnig“

(https://www.rbb24.de/politik/wahl/abgeordnetenhaus/agh-2021/beitraege/wahlberechtigte-abgeordnetenhaus-berlin-wahlrecht.html)

 

„Etwa zehn Millionen Menschen in Deutschland dürfen nicht wählen, weil sie keinen deutschen Pass haben. Andere sind wahlberechtigt, geben aber ihre Stimme nicht ab – bei der Bundestagswahl 2017 gab es fast 15 Millionen Nichtwähler. Das erhöht die Gefahr eines verzerrten Abbilds der Bevölkerung im Wahlergebnis.“

( https://www.deutschlandfunk.de/nichtwaehler-und-nichtwahlberechtigte-warum-wahlergebnisse-100.html) Weiter heiß es: „Denn gut gebildete, reiche Bürgerinnen und Bürger gehen so gut wie immer wählen. Ihre Beteiligung bei Wahlen schwankt also nur gering. Sinkt die Wahlbeteiligung, geht vor allem der arme, weniger gebildete Teil der Bevölkerung nicht zur Wahl.... Bei der Bundestagswahl 2017 gingen laut dem Bundeswahlleiter fast 15 Millionen Wahlberechtigte nicht zur Wahl – das ist fast ein Viertel. Hinzu kommen in Deutschland 9,7 Millionen Erwachsene, die nicht wählen dürfen, weil sie keine deutschen Staatsbürger sind. Zusammengerechnet sind das fast 25 Millionen Menschen.“

 

Ärmere Menschen gehen um fast die Hälfte weniger wählen. Muslime wählen weniger. Hinzu kommen die Kinder und Jugendlichen unter 18/16 Jahren. An unserer Grundschule gab es 20 Jahre lang ein Kinderparlament. Diese „Kinder“ (4 bis 14 Jahre alt) waren in allen Belangen in der Lage, ihren Kurs zu bestimmen, selber zu wählen, zu entscheiden.

 

„Bei der Bundestagswahl wurde der Bundestag und dadurch indirekterweise die Regierung faktisch von nur 45,79 Prozent der Gesamtbevölkerung bzw. 59,5 der Wahlberechtigten gewählt.“

(https://www.wahlen.info/bundestagswahl/wahlberechtigte/) Ich weiß nicht, ob sie Kinder und Jugendliche mitrechnen. „6,86 Millionen Zweitstimmen wurden wegen der Fünf-Prozent-Hürde nicht berücksichtigt und 583 069 Zweitstimmen waren ungültig.“

 

Ich weiß nur, dass Regierungen oder andere Koaliationen weniger als die Hälfte der Bevölkerungen bei 100% repräsenieren, in Wirklichkeit vielleicht ein Viertel. (https://www.walter-hoevel.de/pol-aufs%C3%A4tze/spd/)

 

Tut sich etwas für die Freiheit oder dagegen?

Die Juristerei ist mit Geld ein Mittel zum Vorteil der Reichen. Andererseits funktioniert die Gewaltenteilung, weil die Jurist*innen ihre Rechtsprechung besser als z.B. Politiker*innen für alle Menschen Recht sprechen. Sie sind oft etwas fortschrittlicher als die Politik. So erhalten mehr „Behinderte“ mit Mündel ihre Menschenrechte, weniger Kinder werden geschlagen und weniger Menschen verhungern....

 

Einerseits ist auch die Juristerei abhängig vom Zeitgeist. Sie oder ihre Ausblder*innen wurden in Deutschland und anderen Ländern nicht entnazifiziert, sie ist in den Händem der Ober- und Mittelschichten und sie werden von der Politik gewählt. Sie ist ein gutes Zeichen dafür, dass sich etwas verändern kann.